Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-GIS-V 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
56/01 Verstaatlichung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15,
Gilt weiterin für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre 2010 und 2011 gestellt wurden.
Text
Übergangsbestimmung
§ 14.Paragraph 14,
Digitalisierungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden, gelten als Digitalisierungen im Sinne des § 8. Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen Stelle zu veranlassen. Digitalisierungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden, gelten als Digitalisierungen im Sinne des Paragraph 8, Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen Stelle zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
NOR40111099