Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-GIS-V 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
56/01 Verstaatlichung
Beachte
Gilt weiterin für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre 2010 und 2011 gestellt wurden.
Text
Anwendungsbeginn
§ 15.Paragraph 15,
Diese Verordnung gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2010, daher ab Herbstantrag 2009 gestellt werden sowie für sonstige Flächenangaben gemäß § 2, die ab dem 1. Jänner 2010 gemacht werden. Diese Verordnung gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2010, daher ab Herbstantrag 2009 gestellt werden sowie für sonstige Flächenangaben gemäß Paragraph 2,, die ab dem 1. Jänner 2010 gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
NOR40111100