Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
20.10.2009 bis 12.10.2011 — BGBl. II Nr. 338/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 320.10.200912.10.2011 BGBl. II Nr. 338/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-V 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.10.2009BGBl. II Nr. 338/2009

Außerkrafttretensdatum

12.10.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2011

Index

56/01 Verstaatlichung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15,

Gilt weiterin für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre 2010 und 2011 gestellt wurden.

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;
  2. Ziffer 2
    Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist;
  3. Ziffer 3
    Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört (Referenzparzelle im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004,);
  4. Ziffer 4
    Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhalten wird;
  5. Ziffer 5
    Katastralmappe: der graphische Teil des Grundsteuer- oder Grenzkatasters, der die Lage und Bezeichnung der Grundstücke sowie die Abgrenzung der Benützungsarten und Nutzungen im Sinne des Vermessungsgesetzes beinhaltet;
  6. Ziffer 6
    Digitales Geländehöhenmodell: Beschreibung der Erdoberfläche in Form eines regelmäßigen Höhenrasters.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20006493

Dokumentnummer

NOR40111088