Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
20.10.2009 bis 12.10.2011 — BGBl. II Nr. 338/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 420.10.200912.10.2011 BGBl. II Nr. 338/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-V 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.10.2009BGBl. II Nr. 338/2009

Außerkrafttretensdatum

12.10.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2011

Index

56/01 Verstaatlichung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15,

Gilt weiterin für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre 2010 und 2011 gestellt wurden.

Text

Flächenidentifizierung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß Paragraph 8, bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Absatz eins und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.
  3. Absatz 3,Für die Feststellung der Hangneigung der Flächen ist das digitale Geländehöhenmodell des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen in der interpolierten Rasterweite von höchstens 10 Metern mit Berücksichtigung der Geländestrukturen als Grundlage heranzuziehen.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20006493

Dokumentnummer

NOR40111089