Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
20.10.2009 bis 12.10.2011 — BGBl. II Nr. 338/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 520.10.200912.10.2011 BGBl. II Nr. 338/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-V 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.10.2009BGBl. II Nr. 338/2009

Außerkrafttretensdatum

12.10.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2011

Index

56/01 Verstaatlichung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15,

Gilt weiterin für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre 2010 und 2011 gestellt wurden.

Text

Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
  2. Absatz 2,In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011

Gesetzesnummer

20006493

Dokumentnummer

NOR40111090