Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-GIS-V 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
56/01 Verstaatlichung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15,
Gilt weiterin für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre 2010 und 2011 gestellt wurden.
Text
Nutzungsarten
§ 7.Paragraph 7,
Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die jeweiligen Mehrfachantrag-Flächen vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten;
Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten – Terrassenanlagen;
mitbestoßene Gemeinschaftsweide;
sonstige auszuweisende Nutzungsarten.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
NOR40111092