Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechniker/innen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 355/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2010,
Text
Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechniker/innen
Geltungsbereich
Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG - wirksam ist.Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG - wirksam ist.
Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.
Schlagworte
Veranstaltungstechniker, Veranstaltungstechnikerin
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013
Dokumentnummer
NOR40111135