Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechniker/innen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 355/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2010,
Text
Urlaubszuschuss
§ 3.Paragraph 3,
Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 30. Juni zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013
Dokumentnummer
NOR40111131