Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechniker/innen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 355/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2010,
Text
Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBGBasis für Überstundenberechnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG
§ 5.Paragraph 5,
Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 8,25 heranzuziehen. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 8,25 heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013
Dokumentnummer
NOR40111133