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Art. 16

Fassungen
ab 09.09.2009 — BGBl. III Nr. 113/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute09.09.2009 BGBl. III Nr. 113/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2009,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

09.09.2009BGBl. III Nr. 113/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 16

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Staaten einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

(2) Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. Das Abkommen kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang wirksam.

Geschehen zu Berlin, am 6. November 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Im RIS seit

10.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

20006501

Dokumentnummer

NOR40111168