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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.2009 — BGBl. III Nr. 114/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.2009 BGBl. III Nr. 114/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2009,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2009BGBl. III Nr. 114/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

  1. Ziffer eins
    Die Zollverwaltungen teilen einander über Ersuchen mit, ob in das Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingeführte Waren rechtmäßig aus dem Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei ausgeführt wurden, oder ob aus dem Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei ausgeführte Waren rechtmäßig in das Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei eingeführt wurden. Die Auskunft beinhaltet auch das bei Abfertigung der Waren angewandte Zollverfahren.
  2. Ziffer 2
    Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei führt nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten über Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei besondere Überwachungsmaßnahmen durch, und zwar hinsichtlich:
    • Strichaufzählung
      Transportmittel, hinsichtlich derer der Verdacht besteht, dass sie im Zollgebiet des ersuchenden Vertragspartei bei Zollzuwiderhandlungen verwendet werden;
    • Strichaufzählung
      von der ersuchenden Zollverwaltung bezeichneten Waren, die den Gegenstand eines umfangreichen illegalen Handels bilden und deren Bestimmungsland das Land der ersuchenden Vertragspartei ist;
    • Strichaufzählung
      bestimmte Personen, von denen man weiß oder die verdächtig sind, an einer Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften der ersuchenden Vertragspartei beteiligt zu sein;
    • Strichaufzählung
      Örtlichkeiten, wo Waren gelagert werden und die ersuchende Zollverwaltung Grund zur Annahme hat, dass sie in Verbindung mit Handlungen stehen, die zur Begehung einer Zollzuwiderhandlung im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei führen könnten.

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20006502

Dokumentnummer

NOR40111182