Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 114/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 5
Übermittlung von Ersuchen
Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
den Gegenstand und die Gründe des Ersuchens;
möglichst exakte Angaben zu den vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit bekannt;
eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der betreffenden rechtlichen Bestimmungen;
den Zusammenhang der ersuchten Amtshilfe mit der betreffenden Angelegenheit.
Amtshilfe wird gewährt durch direkten Verkehr zwischen den zentralen Zollbehörden oder im Wege von Verbindungsbeamten.
Falls die Zollbehörde der ersuchten Vertragspartei für die Bearbeitung eines Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach entsprechender Verständigung entweder das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach innerstaatlichem Recht bearbeitet, oder teilt der ersuchenden Behörde die für dieses Ersuchen geeignete Vorgangsweise mit.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40111184