Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 114/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 7
Ausnahme von der Verpflichtung zur Amtshilfe
Wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens ihre Souveränität, die öffentliche Sicherheit, die Rechtsordnung oder andere wesentliche öffentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder zur Verletzung von Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen führen könnte, so kann sie die Amtshilfe verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen und Erfordernisse abhängig machen.
Sofern einem Amtshilfeersuchen nicht nachgekommen werden kann, sind der Umstand der Verweigerung und die Gründe dafür der ersuchenden Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Die Erledigung eines Amtshilfeersuchens kann von der ersuchten Behörde aufgeschoben werden, wenn dies eine laufende Ermittlung oder Strafverfolgung oder ein laufendes Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall nimmt die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde Kontakt auf, um festzulegen, ob Amtshilfe unter den seitens der ersuchten Behörde erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen geleistet werden kann.
Wenn die ersuchende Behörde um Amtshilfe ersucht, die sie selbst im Falle eines Ersuchens der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Entscheidung über die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
Schlagworte
Betriebsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40111186