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Art. 7

Fassungen
ab 01.12.2009 — BGBl. III Nr. 114/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.2009 BGBl. III Nr. 114/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2009,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2009BGBl. III Nr. 114/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 7

Ausnahme von der Verpflichtung zur Amtshilfe

  1. Ziffer eins
    Wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens ihre Souveränität, die öffentliche Sicherheit, die Rechtsordnung oder andere wesentliche öffentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder zur Verletzung von Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen führen könnte, so kann sie die Amtshilfe verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen und Erfordernisse abhängig machen.
  2. Ziffer 2
    Sofern einem Amtshilfeersuchen nicht nachgekommen werden kann, sind der Umstand der Verweigerung und die Gründe dafür der ersuchenden Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  3. Ziffer 3
    Die Erledigung eines Amtshilfeersuchens kann von der ersuchten Behörde aufgeschoben werden, wenn dies eine laufende Ermittlung oder Strafverfolgung oder ein laufendes Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall nimmt die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde Kontakt auf, um festzulegen, ob Amtshilfe unter den seitens der ersuchten Behörde erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen geleistet werden kann.
  4. Ziffer 4
    Wenn die ersuchende Behörde um Amtshilfe ersucht, die sie selbst im Falle eines Ersuchens der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Entscheidung über die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20006502

Dokumentnummer

NOR40111186