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Art. 9

Fassungen
ab 01.12.2009 — BGBl. III Nr. 114/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.12.2009 BGBl. III Nr. 114/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2009,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2009BGBl. III Nr. 114/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 9

Zustellung von Schriftstücken

  1. Ziffer eins
    Die Zollbehörde der einen Vertragspartei stellt über Ersuchen der Zollbehörde der anderen Vertragspartei entsprechend der geltenden Gesetzeslage Schriftstücke der ersuchenden Behörde, die Angelegenheiten dieses Abkommens betreffen, an einen im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhaften oder aufhältigen Empfänger zu. Zusätzlich wird der Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes mit einer amtsbeglaubigten Übersetzung in eine Amtssprache der Vertragspartei versehen, in der die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
  2. Ziffer 2
    Die Zustellung der Unterlagen ist durch eine mit Datum und Übernahmeort versehene Bestätigung des Empfängers oder durch eine amtliche Bestätigung über die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Zustellung zu belegen.

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20006502

Dokumentnummer

NOR40111188