Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Vertretung der Parteien
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Parteien sind berechtigt, sich durch Bevollmächtigte vor dem Schiedsgericht vertreten zu lassen. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten schließt jedoch nicht aus, dass die Partei in Begleitung ihres Bevollmächtigten vor dem Schiedsgericht erscheint und neben diesem mündliche Erklärungen abgibt.
(2)Absatz 2,Als Parteienvertreter können vor dem Schiedsgericht erscheinen:
Rechtsanwälte, vertretungsberechtigte Beamte der Finanzprokuratur und die mit einer Legitimation der Finanzprokuratur versehenen Beamten der Verwaltungsbehörden;
öffentliche Gesellschafter, Prokuristen und sonstige Angestellte der Parteien;
Mitglieder und Besucher der Börse und Schiedsrichter gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4;Mitglieder und Besucher der Börse und Schiedsrichter gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4;
gerichtlich bestellte Kuratoren oder Sachwalter.
(3)Absatz 3,Bevollmächtigte haben bei der ersten von ihnen vorgenommenen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die Erklärung der Partei über die erteilte Bevollmächtigung kann auch zu Protokoll aufgenommen werden. Schreitet ein Rechtsanwalt ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(4)Absatz 4,Bei Fehlen des urkundlichen Nachweises ist § 38 Abs. 1 und 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.Bei Fehlen des urkundlichen Nachweises ist Paragraph 38, Absatz eins und 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40111217