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§ 24

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 347/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Zustellungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Für die Zustellungen des Schiedsgerichts gelten sinngemäß die Vorschriften der ZPO mit der Maßgabe, dass Zustellungen in Wien auch durch dem Schiedsgericht zugewiesene Bedienstete der Börse nach den Vorschriften für die Zustellung durch Gerichtsorgane erfolgen können. Die Zustellungsart bestimmt der Sekretär.
  2. Absatz 2,Wird an einen Ausländer in seinem Heimatstaat zugestellt, dann ist die Zustellung auch dann gültig, wenn sie zwar nicht den Vorschriften des vorhergehenden Absatzes, wohl aber denen des Zustellstaates entsprochen hat. Wird an eine juristische Person oder an ein eingetragenes Unternehmen zugestellt, dann ist als Heimatstaat der Staat anzusehen, in dem sie ihren Sitz (Niederlassung) hat.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20006503

Dokumentnummer

NOR40111219