Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Für die Unterbrechung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Parteien können vereinbaren, dass das Verfahren ruhen soll; eine solche Vereinbarung ist von dem Zeitpunkt an wirksam, in welchem sie dem Schiedsgericht von beiden Parteien angezeigt wurde. Ruhen des Verfahrens tritt auch ein, wenn keine der Parteien bei der Verhandlung erscheint. Das Ruhen des Verfahrens dauert so lange, bis von einer der Parteien ein Antrag auf Fortsetzung gestellt wird, jedoch mindestens ein Monat.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40111223