Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 347/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Weitere Zuständigkeiten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eingetragene Unternehmer, Mitglieder oder Besucher der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien werden – unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 – aus Geschäften, die zwischen ihnen an oder außerhalb der Börse durch Vermittlung eines von der Börse bestellten Börsesensals zustande kommen, dem Schiedsgericht schon dann unterworfen, wenn beide Parteien vom Börsesensal unterfertigte Schlussbriefe erhalten haben, welche die Bestimmung enthalten, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäft vom Schiedsgericht zu entscheiden sind. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts tritt jedoch nicht ein, wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht vor oder bei Erteilung des Auftrags an den Börsesensal ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2,Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts erstreckt sich auch auf die Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Börsesensal.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auch anzuwenden, wenn statt einem Börsesensal eine sonstige von der Börseleitung zur Ausübung der Vermittlertätigkeit an dieser Börse legitimierte Person als Vermittler tätig geworden ist (Absatz eins,) oder an der Streitigkeit beteiligt ist (Absatz 2,).

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20006503

Dokumentnummer

NOR40111198