Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Weitere Zuständigkeiten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eingetragene Unternehmer, Mitglieder oder Besucher der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien werden – unter den Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Z 1 und 2 – aus Geschäften, die zwischen ihnen an oder außerhalb der Börse durch Vermittlung eines von der Börse bestellten Börsesensals zustande kommen, dem Schiedsgericht schon dann unterworfen, wenn beide Parteien vom Börsesensal unterfertigte Schlussbriefe erhalten haben, welche die Bestimmung enthalten, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäft vom Schiedsgericht zu entscheiden sind. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts tritt jedoch nicht ein, wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht vor oder bei Erteilung des Auftrags an den Börsesensal ausdrücklich ausgeschlossen wurde.Eingetragene Unternehmer, Mitglieder oder Besucher der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien werden – unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 – aus Geschäften, die zwischen ihnen an oder außerhalb der Börse durch Vermittlung eines von der Börse bestellten Börsesensals zustande kommen, dem Schiedsgericht schon dann unterworfen, wenn beide Parteien vom Börsesensal unterfertigte Schlussbriefe erhalten haben, welche die Bestimmung enthalten, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäft vom Schiedsgericht zu entscheiden sind. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts tritt jedoch nicht ein, wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht vor oder bei Erteilung des Auftrags an den Börsesensal ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts erstreckt sich auch auf die Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Börsesensal.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn statt einem Börsesensal eine sonstige von der Börseleitung zur Ausübung der Vermittlertätigkeit an dieser Börse legitimierte Person als Vermittler tätig geworden ist (Abs. 1) oder an der Streitigkeit beteiligt ist (Abs. 2).Die Absatz eins und 2 sind auch anzuwenden, wenn statt einem Börsesensal eine sonstige von der Börseleitung zur Ausübung der Vermittlertätigkeit an dieser Börse legitimierte Person als Vermittler tätig geworden ist (Absatz eins,) oder an der Streitigkeit beteiligt ist (Absatz 2,).
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40111198