Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 347/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Protokolle

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Über jede Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

    Dieses hat zu enthalten:

    1. Ziffer eins
      die Angabe von Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Schiedsrichter, des Sekretärs, der Parteien und ihrer Vertreter, eine kurze Bezeichnung des Streitgegenstands, ferner die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich oder mit Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt wurde;
    2. Ziffer 2
      die Benennung der Personen, welche als Parteien oder deren Vertreter zur Verhandlung erschienen sind;
    3. Ziffer 3
      die Parteienerklärungen, welche eine Einschränkung oder Abänderung des Klagebegehrens, eine ausdrückliche Anerkennung einer Schuld oder eine Verzichtleistung auf einen Anspruch oder auf Rechtsmittel enthalten;
    4. Ziffer 4
      die während der Verhandlung von den Parteien gestellten Anträge, soweit sie die Hauptsache betreffen oder für den Gang oder die Entscheidung des Verfahrens von Bedeutung sind;
    5. Ziffer 5
      in zusammenfassender Darstellung den Inhalt des sich auf den Sachverhalt beziehenden beiderseitigen Vorbringens samt Anführung der angebotenen Beweismittel;
    6. Ziffer 6
      die Ergebnisse des Beweisverfahrens;
    7. Ziffer 7
      den gerichtlichen Vergleich oder die bei der Verhandlung gefällten Schiedssprüche und verkündeten Beschlüsse, insbesondere die Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters, die während der Verhandlung gefällte Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und über einen im Sinne des Paragraph 40, gestellten Antrag;
    8. Ziffer 8
      die Feststellung, ob beide Parteien bei der Verkündung des Schiedsspruchs zugegen waren.
  2. Absatz 2,Das Protokoll ist auf Grund der schriftlichen Aufzeichnungen des Sekretärs von diesem in übersichtlicher Darstellung nach der Verhandlung zu verfassen und sodann den Parteien zur Durchsicht und Unterschrift vorzulegen. Verweigert die Partei die Unterschrift, so ist dies unter Angabe des Grundes im Protokoll anzumerken.
  3. Absatz 3,Der Sekretär kann sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls auch eines Schallträgers bedienen; in diesem Fall sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und die Feststellung, dass für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird, in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Vergleichsprotokolle sind bei der Verhandlung selbst niederzuschreiben und zur Unterschrift vorzulegen.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20006503

Dokumentnummer

NOR40111229