Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Zurückstellung der Klage
§ 37.Paragraph 37,
Ergibt sich schon aus der Klage, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts offenbar nicht vorliegt, so kann die Klage vom Sekretär mit dem Bemerken zurückgestellt werden, dass der Kläger gegen diese Zurückstellung den ordnungsgemäßen Zusammentritt des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Zuständigkeit beantragen kann.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40111232