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§ 46

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 347/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Beweiswürdigung

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht.
  2. Absatz 2,Wenn feststeht, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens gebührt oder dass sie sonst eine Forderung zu stellen hat, der Beweis über die Höhe des zu ersetzenden Schadens oder die Forderung gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, so kann das Schiedsgericht auf Antrag oder von Amts wegen selbst mit Übergehung eines angebotenen Beweises den Betrag nach freier Überzeugung festsetzen.
  3. Absatz 3,Sind von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen einzelne, im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutende, streitig und ist die vollständige Aufklärung aller für sie maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung der streitigen Ansprüche in keinem Verhältnis stehen, so kann das Gericht darüber in der gleichen Weise (Absatz 2,) nach freier Überzeugung entscheiden.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20006503

Dokumentnummer

NOR40111241