Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
RID – Beförderung von Chlorsilanen, die der Verpackungsanweisung P 010 zugeordnet sind, in Druckgefäßen aus Stahl
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2009,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.7 dürfen Chlorsilane, die der Verpackungsanweisung P 010 zugeordnet sind, in Druckgefäßen befördert werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt und die Druckgefäße sind aus Stahl hergestellt.
Der Absender muss im Beförderungspapier vermerken:
„Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 3/2009)“.„Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 3 aus 2009,)“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen wird. In diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2020
Dokumentnummer
NOR40111259