Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 352/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Meldungen gemäß den §§ 1 bis 4 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.Die Meldungen gemäß den Paragraphen eins bis 4 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Eine Übermittlung der Meldungen gemäß den §§ 1 bis 4 an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.Eine Übermittlung der Meldungen gemäß den Paragraphen eins bis 4 an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2018
Dokumentnummer
NOR40111281