Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Badegewässerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2)(zu Paragraph 5, Absatz 2,)
Überwachung der Badegewässer
(beginnend mit Badesaison 2013)
Probenahme
Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als fünf betragen.
Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die gesamte Badesaison verteilt sein.
Der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahme darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist innerhalb von sieben Tagen nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40111336