Rechtstracker.at

Anl. 3 BGewV

Fassungen
ab 30.10.2009 — BGBl. II Nr. 349/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute30.10.2009 BGBl. II Nr. 349/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Badegewässerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

30.10.2009BGBl. II Nr. 349/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGewV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Anlage 3 (zu Paragraph 5, Absatz 2,)

Überwachung der Badegewässer
(beginnend mit Badesaison 2013)

Probenahme

  1. Ziffer eins
    Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als fünf betragen.
  2. Ziffer 2
    Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die gesamte Badesaison verteilt sein.
  3. Ziffer 3
    Der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahme darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
  4. Ziffer 4
    Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist innerhalb von sieben Tagen nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20006509

Dokumentnummer

NOR40111336