Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Badegewässerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Badegewässer, deren Überwachung, Bewertung und Einstufung, die Bewirtschaftung hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
Becken gemäß § 2 Abs. 6 des Bäderhygienegesetzes,Becken gemäß Paragraph 2, Absatz 6, des Bäderhygienegesetzes,
abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind (Kleinbadeteiche gemäß § 2 Abs. 5 des Bäderhygienegesetzes).künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind (Kleinbadeteiche gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Bäderhygienegesetzes).
(3)Absatz 3,Die Begriffsbestimmungen des Bäderhygienegesetzes gelten auch für diese Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40111316