Rechtstracker.at

§ 12 BGewV

Fassungen
ab 30.10.2009 — BGBl. II Nr. 349/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute30.10.2009 BGBl. II Nr. 349/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Badegewässerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

30.10.2009BGBl. II Nr. 349/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGewV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

3. Abschnitt
Informationsaustausch

Beteiligung der Öffentlichkeit

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Öffentlichkeit ist von den zuständigen Behörden darüber zu informieren, wie sie sich beteiligen kann und die Möglichkeit hat, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen, insbesondere zur Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, des Bäderhygienegesetzes. Alle mit der Vollziehung dieser Verordnung betrauten Behörden haben entsprechende Voraussetzungen zu schaffen, um eine Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Die zur Vollziehung der bäderhygienerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden haben allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Beachtung zu schenken und erforderlichenfalls Rechnung zu tragen.

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20006509

Dokumentnummer

NOR40111327