Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Badegewässerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Überwachungszeitplan
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Überwachung jedes Badegewässers ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan gemäß § 9a Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes angegebenen Datum durchzuführen.Die Überwachung jedes Badegewässers ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, des Bäderhygienegesetzes angegebenen Datum durchzuführen.
(2)Absatz 2,In Ausnahmesituationen gemäß § 2a Abs. 11 des Bäderhygienegesetzes kann der Überwachungszeitplan durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden. Nach Ende einer Ausnahmesituation ist die Überwachung so bald wie möglich fortzusetzen und sind die auf Grund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen. Der Landeshauptmann ist über das Aus- bzw. Fortsetzen der Überwachung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren.In Ausnahmesituationen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 11, des Bäderhygienegesetzes kann der Überwachungszeitplan durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden. Nach Ende einer Ausnahmesituation ist die Überwachung so bald wie möglich fortzusetzen und sind die auf Grund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen. Der Landeshauptmann ist über das Aus- bzw. Fortsetzen der Überwachung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40111321