Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
Zusammentreffen
§ 2.Paragraph 2,
Strafgerichtliche Entscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 wegen mehrerer Taten gelten auch dann in ihrem verurteilenden Teil rückwirkend als nicht erfolgt, wenn die Verurteilung auch wegen Taten erfolgt ist, deren Strafbarkeit nicht als typisch nationalsozialistisches Unrecht zu begreifen ist, diese Taten jedoch von bloß untergeordneter Bedeutung sind. Strafgerichtliche Entscheidungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 wegen mehrerer Taten gelten auch dann in ihrem verurteilenden Teil rückwirkend als nicht erfolgt, wenn die Verurteilung auch wegen Taten erfolgt ist, deren Strafbarkeit nicht als typisch nationalsozialistisches Unrecht zu begreifen ist, diese Taten jedoch von bloß untergeordneter Bedeutung sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR40111422