Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
Rehabilitierung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Alle Opfer gerichtlicher Unrechtsentscheidungen im Sinne des § 1, sowie jene, die - ohne deswegen verurteilt worden zu sein - Akte des Widerstandes oder andere gegen das NS-Unrechtsregime gerichtete Akte gesetzt und dadurch etwa als Widerstandskämpfer oder insbesondere als Deserteure durch die bewusste Nichtteilnahme am Krieg an der Seite des nationalsozialistischen Unrechtsregimes oder als sogenannte „Kriegsverräter“ zu dessen Schwächung und Beendigung sowie zur Befreiung Österreichs beigetragen haben, sind rehabilitiert.Alle Opfer gerichtlicher Unrechtsentscheidungen im Sinne des Paragraph eins,, sowie jene, die - ohne deswegen verurteilt worden zu sein - Akte des Widerstandes oder andere gegen das NS-Unrechtsregime gerichtete Akte gesetzt und dadurch etwa als Widerstandskämpfer oder insbesondere als Deserteure durch die bewusste Nichtteilnahme am Krieg an der Seite des nationalsozialistischen Unrechtsregimes oder als sogenannte „Kriegsverräter“ zu dessen Schwächung und Beendigung sowie zur Befreiung Österreichs beigetragen haben, sind rehabilitiert.
(2)Absatz 2,Ihnen und den Opfern anderer typischer nationalsozialistischer Unrechtshandlungen sowie allen Opfern der politischen Verfolgung und deren Familien spricht die Republik Österreich ihre Achtung aus. Mitgefühl gebührt auch den aus ihrer Heimat Vertriebenen und allen Opfern des vom nationalsozialistischen Unrechtsregime zu verantwortenden Krieges.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR40111424