Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.12.2009 — BGBl. I Nr. 110/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.12.2009 BGBl. I Nr. 110/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2009BGBl. I Nr. 110/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Rehabilitierung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Alle Opfer gerichtlicher Unrechtsentscheidungen im Sinne des Paragraph eins,, sowie jene, die - ohne deswegen verurteilt worden zu sein - Akte des Widerstandes oder andere gegen das NS-Unrechtsregime gerichtete Akte gesetzt und dadurch etwa als Widerstandskämpfer oder insbesondere als Deserteure durch die bewusste Nichtteilnahme am Krieg an der Seite des nationalsozialistischen Unrechtsregimes oder als sogenannte „Kriegsverräter“ zu dessen Schwächung und Beendigung sowie zur Befreiung Österreichs beigetragen haben, sind rehabilitiert.
  2. Absatz 2,Ihnen und den Opfern anderer typischer nationalsozialistischer Unrechtshandlungen sowie allen Opfern der politischen Verfolgung und deren Familien spricht die Republik Österreich ihre Achtung aus. Mitgefühl gebührt auch den aus ihrer Heimat Vertriebenen und allen Opfern des vom nationalsozialistischen Unrechtsregime zu verantwortenden Krieges.

Im RIS seit

25.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

20006523

Dokumentnummer

NOR40111424