Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Verkehrsunfähige Erzeugnisse
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Es dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:
gesundheitsschädliche oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß § 16 Abs. 1;gesundheitsschädliche oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß Paragraph 16, Absatz eins,;
Versuchsweine ohne Bewilligung gemäß § 15;Versuchsweine ohne Bewilligung gemäß Paragraph 15,;
verfälschte Erzeugnisse gemäß § 16 Abs. 2;verfälschte Erzeugnisse gemäß Paragraph 16, Absatz 2,;
nachgemachte Weine gemäß § 17 Abs. 2 oder 3;nachgemachte Weine gemäß Paragraph 17, Absatz 2, oder 3;
verdorbene Erzeugnisse gemäß § 6 Abs. 1.verdorbene Erzeugnisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wennDas Verbot des Absatz eins, gilt nicht, wenn
die Behörde ein als eingezogenes oder ein für verfallen erklärtes Erzeugnis in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
verdorbene Erzeugnisse zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40111455