Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Formblätter und Datenträger
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung vorsehen, dass für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mostwäger-Bestätigung, bestimmte Formblätter und Datenträger sowie bestimmte Formen der elektronischen Datenübertragung zu verwenden sind und den Inhalt der Formblätter und Datenträger festlegen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann in einer Verordnung die Verwendung der Weindatenbank für die in Abs. 1 genannten Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse verpflichtend vorsehen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann in einer Verordnung die Verwendung der Weindatenbank für die in Absatz eins, genannten Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse verpflichtend vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254627