Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
ab 01.01.9000 (Inkrafttreten nicht festgelegt) — BGBl. I Nr. 91/2023 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute14.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 47/2016
§ 2901.01.9000 (Inkrafttreten nicht festgelegt) § → § BGBl. I Nr. 91/2023
§ 2914.06.201601.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 47/2016
§ 2907.08.201313.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 177/2013
§ 2918.11.200906.08.2013 BGBl. I Nr. 111/2009 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 29.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

14.06.2016BGBl. I Nr. 47/2016

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Index

80/03 Weinrecht

Text

Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Jeder Erzeuger von Trauben hat eine Erntemeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie ein aktualisiertes Stammdatenerhebungsblatt abzugeben. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen für diesen Erzeuger unzumutbar oder werden eine geringere Menge an Trauben erzeugt, so können die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie das Stammdatenerhebungsblatt bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung darf für die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges kein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein gestellt und diese lediglich als Wein ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich und ohne Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine der obigen Meldepflichten, lässt die Verpflichtung zur Meldung unberührt.
  2. Absatz 2,Jeder Erzeuger von Trauben hat eine Bestandsmeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) abzugeben. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen für diesen Erzeuger unzumutbar oder werden eine geringere Menge an Trauben erzeugt, so kann die Bestandsmeldung bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank abzugeben.
  3. Absatz 3,Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurden, sowie natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, die mehr als 3 000 Liter Wein und sonstige Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 4 lagern oder seit der letzten Bestandsmeldung als Zugang verbucht haben, haben mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Meldung über ihre Bestände, Zu- und Abgänge an Wein und sonstigen Erzeugnissen, sowie der Bestände an konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zu erstatten. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, wurde eine geringere Menge an Wein als 3000 Liter erzeugt, wird eine geringere Menge als 3 000 Liter gelagert oder wurden weniger als 3 000 Liter zugekauft, so kann die Bestandsmeldung bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank zu erstatten.

Schlagworte

Erntemeldung, Rebsortenbezeichnung

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40181275

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. I Nr. 91/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erlassenen Verordnung in Kraft vergleiche Paragraph 74, Absatz 7,).

Text

Ernte- und Bestandsmeldung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Erntemeldung mit Stichtag 30. November abzugeben.
  2. Absatz 2,Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigungen aus natürlichen und juristischen Personen, die Wein und sonstige Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 4 lagern oder seit der letzten Bestandsmeldung als Zugang verbucht haben, sowie Weinhandelsbetriebe und Winzergenossenschaften haben jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Meldung über ihre Bestände, Zu- und Abgänge an Wein und sonstigen Erzeugnissen, sowie der Bestände an konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat mit Stichtag 31. Juli zu erstatten.
  3. Absatz 3,Wird die Meldung gemäß Absatz eins, oder 2 nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann für Weine, die von den Meldepflichtigen in Verkehr gebracht werden, keine staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein erteilt werden und der Wein darf nicht mit einer anderen Herkunftsangabe als Österreich und nur ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft
    1. Ziffer eins
      bei einer gemäß Absatz eins, abzugebenden Meldung die gesamte Erntemenge des zuletzt betroffenen Jahrganges und
    2. Ziffer 2
      bei einer gemäß Absatz 2, abzugebenden Meldung die gesamte Menge der Ernte des nächstfolgenden Jahrganges.
  4. Absatz 4,Wird die Meldung gemäß Absatz eins, oder 2 zum wiederholten Male nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, ist den Meldepflichtigen das Inverkehrbringen von Produkten gemäß Paragraph eins bis zur Abgabe der Meldung gemäß Absatz eins, oder 2 untersagt.

Schlagworte

Erntemeldung, Rebsortenbezeichnung

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40254628