Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Weinhaltige Getränke
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Weinhaltige Getränke gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 haben folgenden Herstellungsvorschriften zu entsprechen:Weinhaltige Getränke gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, haben folgenden Herstellungsvorschriften zu entsprechen:
eine nachträgliche Gärung des weinhaltigen Getränkes darf nicht stattgefunden haben,
es dürfen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft oder Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser) zugesetzt und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden und
es dürfen nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen Anwendung finden und Stoffe
– ausgenommen Aromen – zugesetzt werden, die im Sinne der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.es dürfen nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen Anwendung finden und Stoffe , – ausgenommen Aromen – zugesetzt werden, die im Sinne der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung von weinhaltigen Getränken festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40111470