Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
18.11.2009 bis 20.06.2013 — BGBl. I Nr. 111/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4018.11.200920.06.2013 BGBl. I Nr. 111/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

18.11.2009BGBl. I Nr. 111/2009

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Index

80/03 Weinrecht

Text

Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Obstwein, der aus Äpfeln oder Birnen von landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt wurde, darf von diesen mit einem Hinweis auf die traditionell bäuerliche Herstellung (wie zB Bauernmost) in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Wasserzusatz erfolgt ist,
    2. Ziffer 2
      kein Zucker zugesetzt wurde und
    3. Ziffer 3
      keine Süßungsmittel, Farbstoffe oder sonstigen Zusatzstoffe, ausgenommen Schwefeldioxid, verwendet wurden.
  2. Absatz 2,Ähnliche Hinweise, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen Herstellung zu erwecken, sind bei Obstwein, der nicht den Bedingungen des Absatz eins, entspricht, unzulässig.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111477