Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
Verkehrsunfähiger Obstwein
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:
gesundheitsschädlicher oder nicht sicherer Obstwein gemäß § 41 Abs. 1;gesundheitsschädlicher oder nicht sicherer Obstwein gemäß Paragraph 41, Absatz eins,;
Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem oder gesundheitsschädlichem Obstwein;
Verschnitt von Obstwein mit Wein;
Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein.
(2)Absatz 2,Beschränkt verkehrsfähiger Obstwein darf nicht an den Verbraucher abgegeben werden.
(3)Absatz 3,Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wennDas Verbot des Absatz eins, gilt nicht, wenn
die Behörde einen eingezogenen oder für verfallen erklärten Obstwein in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
verdorbener Obstwein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40111480