Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
Probenentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Soll Prädikatswein in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder in Drittländer exportiert werden, hat der Versender den Ort und Zeitpunkt des Transportbeginns an die Bundeskellereiinspektion schriftlich, mindestens drei Tage im vorhinein einlangend, zu melden.
(2)Absatz 2,Der Bundeskellereiinspektor hat aus dem Behältnis unmittelbar vor Beginn des Transports im Sinne von Abs. 1 eine Probe zu entnehmen.Der Bundeskellereiinspektor hat aus dem Behältnis unmittelbar vor Beginn des Transports im Sinne von Absatz eins, eine Probe zu entnehmen.
(3)Absatz 3,Nach Probenziehung gemäß Abs. 2 ist ein Verschnitt untersagt und dürfen am Prädikatswein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.Nach Probenziehung gemäß Absatz 2, ist ein Verschnitt untersagt und dürfen am Prädikatswein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40111486