Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Text
Einziehung
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Erzeugnisse, die Gegenstand einer Straftat nach § 57 gewesen sind, sind einzuziehen.Erzeugnisse, die Gegenstand einer Straftat nach Paragraph 57, gewesen sind, sind einzuziehen.
(2)Absatz 2,Solche Erzeugnisse, die verkehrsunfähig sind, sind auch einzuziehen, wenn keine Person wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.
(3)Absatz 3,Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Erzeugnisse sind jedoch auch dann einzuziehen, wenn sie verkehrsunfähig sind und im Strafverfahren keine Verurteilung erfolgt oder keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40111495