Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Text
Verwertung
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Vor der Verwertung der für verfallen erklärten Gegenstände hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bundeskellereiinspektor zu hören.
(2)Absatz 2,Von den für verfallen erklärten Gegenständen sind jene zu vernichten, deren Verwertung Missbrauch erwarten oder einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten lässt.
(3)Absatz 3,Alle anderen Erzeugnisse sind so zu verwerten, dass ihre Verwendung als Lebensmittel – auch über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Verarbeitung zu Destillat oder Essig, wenn dies gesundheitlich unbedenklich ist.
(4)Absatz 4,Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten dem Verfügungsberechtigten zuzusprechen.
(5)Absatz 5,Verfallswein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.
Schlagworte
Transportkosten, Lagerkosten, Verwertungskosten
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40111500