Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Text
Abwicklung der Förderung
§ 66.Paragraph 66,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern, bei denen gewährleistet ist, dass dem Bund ein bestimmender Einfluss bei der Kontrolle der Geschäftsführung zukommt, die Abwicklung von Förderungen im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen, wenn dadurch das Förderungsziel wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger erreicht werden kann; darüber hinaus darf er die Durchführung von Maßnahmen dieser Rechtsträger fördern, wenn dies im Interesse des Weinabsatzes geboten erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40111503