Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Eier
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Werbung
§ 3.Paragraph 3,
In öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, darf für Eier nicht ohne Angabe der Güte- und Gewichtsklassen geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017
Dokumentnummer
NOR40111690