Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 368/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 226/2010.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2010,.
Text
Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter
Geltungsbereich
Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
c)Litera c Persönlich: für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010
Dokumentnummer
NOR40111932