Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.2009 bis 30.04.2010 — BGBl. II Nr. 370/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.200930.04.2010 BGBl. II Nr. 370/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 370/2009

Außerkrafttretensdatum

30.04.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2010

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2010,.

Text

Heimarbeitstarif
für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. Litera b
    Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln
    1. Ziffer eins
      qualifizierter Art, d.s. insbesondere Hinterglasmalerei, Ikonenmalerei bzw. -schreiberei, Federzeichnungen auf verschiedenen Materialien, freies Modellieren von verschiedenen Figuren aus Knetmassen, Emailmalerei,
    2. Ziffer 2
      nicht qualifizierter Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
  3. Litera c
    Persönlich: Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2016

Gesetzesnummer

20006531

Dokumentnummer

NOR40111772