Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 370/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 230/2010.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2010,.
Text
Entgelte
§ 2.Paragraph 2,
Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 6,83 € zu berechnen.
Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 5,83 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016
Dokumentnummer
NOR40111713