Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 373/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 225/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 225/2010.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2010,.
Text
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiter
Geltungsbereich
Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
Persönlich: für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010
Dokumentnummer
NOR40111733