Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 228/2010.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2010,.
Text
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter
Geltungsbereich
Räumlich: für das Bundesland Niederösterreich, politischer Bezirk Gmünd
Fachlich: für die Herstellung von Hülsen und ähnlichen Gegenständen aus Kunststoffen, zur Aufnahme von Lippen- oder Fettstiften und ähnlichen sowie von Pumpen, Spendern und Portionierern für Nahrungs- und Genussmittel aus Kunststoff wie z.B. Senf oder Ketchuppumpen.
Persönlich: für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.
Schlagworte
Lippenstift, Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010
Dokumentnummer
NOR40111744