Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 376/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 376/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 353/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer/innen für Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 376/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 353/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Zuschläge

Paragraph 11,

Für Tätigkeiten in der Nachtzeit (22.00 bis 5.00 Uhr) gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes.

Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes.

Arbeitnehmer/inne/n mit einem Arbeitszeitausmaß unter der gesetzlichen Normalarbeitszeit gebührt für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeitvereinbarung ein Mehrarbeitszuschlag von 25% des Stundenlohnes.

Für Überstunden gebührt ein Überstundenzuschlag von 50% des Stundenlohnes.

Für eine vereinbarte Reinigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in der Höhe von 48,86 €.

Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmer/innen zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15% des Stundenlohnes.

Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen (zB Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15% des Stundenlohnes.

Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (zB Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15% des Stundenlohnes.

Für jede Arbeitszeit außerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit und jeden Zuschlag gilt, dass pro angefangener halber Stunde eine halbe Stunde berechnet wird. Zuschläge stehen nebeneinander zu.

Schlagworte

Sonntag, Sturzgefahr, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Gesetzesnummer

20006538

Dokumentnummer

NOR40111834