Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer/innen für Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 353/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2010,
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Zuschläge
§ 13.Paragraph 13,
Für eine vereinbarte Reinigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in der Höhe von 48,86 €.
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmer/innen zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15% des Stundenlohnes.
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (zB Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15% des Stundenlohnes.
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen (zB Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15% des Stundenlohnes.
Für außerordentliche notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden zwischen 22.00 und 5.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes.
Schlagworte
Sturzgefahr, Sonntag, Arbeitnehmerin