Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer/innen für Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 353/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Entlohnung
§ 14.Paragraph 14,
Die für die einzelnen Tätigkeiten aufgewandte Zeit ist gemäß § 15 zu berechnen und nach § 3 Z 1 zu entlohnen. Das jährliche Entgelt für vereinbarte Gehsteig- bzw. Grünflächenbetreuung ist auf 12 Monatsbeträge aufzuteilen und monatlich auszuzahlen. Die für die einzelnen Tätigkeiten aufgewandte Zeit ist gemäß Paragraph 15, zu berechnen und nach Paragraph 3, Ziffer eins, zu entlohnen. Das jährliche Entgelt für vereinbarte Gehsteig- bzw. Grünflächenbetreuung ist auf 12 Monatsbeträge aufzuteilen und monatlich auszuzahlen.
Schlagworte
Gehsteigbetreuung
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
NOR40111837