Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer/innen für Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 353/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Mindestlohntarif
für Hausbetreuer/innen für Österreich
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Räumlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
Persönlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für Arbeitnehmer/innen, die mit einer oder mehreren der folgenden Aufgaben betraut sind:
Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften
und für deren Arbeitgeber/innen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in der Hausbetreuer/in weder Mitglieder einer gesetzlichen Interessensvertretung noch einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind.
Fachlich: Für die unter lit. b Z 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese von einem/einer Arbeitnehmer/in auf einer Liegenschaft oder mehreren Liegenschaften verrichtet werden.Fachlich: Für die unter Litera b, Ziffer eins, bis 4 genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese von einem/einer Arbeitnehmer/in auf einer Liegenschaft oder mehreren Liegenschaften verrichtet werden.
Schlagworte
Hausbetreuer, Hausbetreuerin, Arbeitnehmer, Arbeitgeberin
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
NOR40111840