Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer/innen für Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 353/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Lohn
§ 3.Paragraph 3,
Für die Durchführung der in Abschnitt III genannten Arbeiten gebührt den Arbeitnehmer/inne/n folgender Stundenlohn: Für die Durchführung der in Abschnitt römisch drei genannten Arbeiten gebührt den Arbeitnehmer/inne/n folgender Stundenlohn:
Für die Durchführung der in Abschnitt II genannten Arbeiten gebührt - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird - ein Stundenlohn in der Höhe des Stundenlohnes für die jeweilige Lohngruppe nach Z 1 zuzüglich eines Zuschlags von 7%.Für die Durchführung der in Abschnitt römisch zwei genannten Arbeiten gebührt - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird - ein Stundenlohn in der Höhe des Stundenlohnes für die jeweilige Lohngruppe nach Ziffer eins, zuzüglich eines Zuschlags von 7%.
Schlagworte
Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
NOR40111826